Abs. 3. Grund
Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht
Unentgeltlicher Empfänger weniger schutzwürdig als derjenige, der für die vom Nichtberechtigten erlangte Leistung eine Gegenleistung erbracht hat.
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