Abschlussverfahren
Völkerrecht kennt zwei Vertragsabschlussverfahren; in beiden Verfahren ist eine Registrierung bei der UN nicht zwingend!
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Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.
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