Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Abschlussverfahren

Völkerrecht kennt zwei Vertragsabschlussverfahren; in beiden Verfahren ist eine Registrierung bei der UN nicht zwingend!

Völkerrecht · Völkerrecht

Unmittelbare Wirkung nach außen erhält ein Gesetz erst mit Ausfertigung und Verkündung, Artt. 82, 58 GG. Dies setzt voraus die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung, Art. 58 GG, die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG und die Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG.

Öffentliches Recht · StaatsorganisationsR

2 Definitionen aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz