Abstufungen
Zuerst Androhung des unmittelbaren Einsatzes ( Ankündigung, Waffe einzusetzen oder Warn- bzw. Schreckschuss), wenn dies nach der „Kampflage“ Erfolg verspricht. Gegen besonders gefährlichen Angreifer, der z.B. selbst mit einer Schusswaffe angreift, wird in der Regel nur der sofortige Einsatz der Waffe, d.h. ohne vorherige Androhung, Erfolg versprechen. Falls die vorherige Androhung erfolglos blieb oder mangels Erfolgsaussicht unterbleiben durfte, darf die Waffe eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Angreifer unbewaffnet ist. Aber: Waffe ist möglichst schonend einzusetzen, z.B. Schuss
Strafrecht · Rechtfertigung