Abwehrrecht gegen Steuerforderungen des Staates aus Art. 14 I GG
Steuerforderungen sind nicht aus bestimmten Eigentumsgegenständen, sondern aus dem Vermögen zu begleichen. Nach st. Rspr. des BVerfG genießt das Vermögen als solches nicht den Schutz des Art. 14 I GG, so dass aus Art. 14 I GG grundsätzlich auch kein Abwehrrecht gegen Steuern abgeleitet werden kann. Von diesem Grundsatz ist das BVerfG in zweierlei Hinsicht abgewichen: zum einen, wenn die Steuerlast zu hoch wird und als „Erdrosselungssteuer“ die Vermögenssituation in ihren Grundlagen verändert. In der umstrittenen Entscheidung zur Vermögenssteuer wird als zulässige Grenze der steuerlichen Gesamt
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