Adäquate Kausalität
Kein Anspruch, wenn Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch entstanden wäre. Ermessensfehler führen i.d.R. nur dann zu einem adäquat kausalen Schaden, wenn konkrete Umstände die Annahme stützen, der Amtswalter hätte bei pflichtgemäßer Ermessenshandlung anders entschieden.
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