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Adoption

Annahme als Kind, d.h. Begründung eines dem Verhältnis der Eltern zu ihren ehelichen Kindern entsprechendes Rechtsverhältnisses durch gerichtlichen Ausspruch (Dekretsystem). Sinn: Elternlosen und verlassenen Kindern eine Familie geben. Sie ist damit ein Mittel der Fürsorge. Regelungen: §§ 1741-1772 BGB. Unterscheide Volladoption (§§ 1741-1766 BGB) bei minderjährigen Kindern mit der Folge voller Verwandtenstellung, §§ 1754, 1755 BGB, und Annahme Volljähriger (§§ 1767-1772 BGB) mit der Folge, dass nur Verwandtschaftsverhältnisse zum Annehmenden begründet werden, die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse aber bestehen bleiben, § 1770 BGB. Nach § 1741 BGB ist die Annahme des eigenen „nichtehelichen“ Kindes nicht möglich. Die Adoption eines „nichtehelichen“ Kindes ist nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich.

Zivilrecht · Definitionen

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