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Ähnlichkeiten zwischen Art. 9 II GG und Art. 21 II GG

Öffentliches Recht

In beiden Fällen deutet der Wortlaut darauf hin, dass die Vereinigung oder die Partei bereits von vornherein nicht den Schutz des Grundgesetzes genießt („sind verboten“ bzw. „sind verfassungswidrig“). In beiden Fällen kommt jedoch, entgegen dem Wortlaut, nach herrschender Auffassung der Entscheidung über das Verbot bzw. die Verfassungswidrigkeit konstitutive Bedeutung zu, d.h. erst die Entscheidung selbst führt zum Verbot bzw. zum Verdikt der Verfassungswidrigkeit.

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