Alles darüber hinaus ist Hohe See
Die Hohe See umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den maritimen Eigengewässern bzw. archipelagischen Gewässern eines Staates gehören (Art. 86 SRÜ). Es gilt die Freiheit der Hohen See für alle Staaten, einschließlich der Binnenstaaten (Art. 87 Abs. 1, Art. 89 SRÜ). Kollisionen sind durch eine Interessenabwägung aufzulösen (Art. 87 Abs. 2 SRÜ). Jeder Staat besitzt das Flaggenrecht (Art. 90, Art. 91 SRÜ). Schiffe auf Hoher See unterstehen der ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates (Art. 92 Abs. 1 SRÜ), sofern das SRÜ kein
Völkerrecht · Völkerrecht