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Amtsdelikte

Sonderdelikte, d.h. es können regelmäßig nur Amtsträger Täter sein. Mittäterschaft (mit einem Nichtsamtsträger) und mittelbare Täterschaft nicht möglich. Teilnahme nach allgemeinen Kriterien schon. Unterscheide echte und unechte Amtsdelikte:

Strafrecht · Definitionen

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