Amtsdelikte
Sonderdelikte, d.h. es können regelmäßig nur Amtsträger Täter sein. Mittäterschaft (mit einem Nichtsamtsträger) und mittelbare Täterschaft nicht möglich. Teilnahme nach allgemeinen Kriterien schon. Unterscheide echte und unechte Amtsdelikte:
Strafrecht · Definitionen