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Amtsunterschlagung

Gesetzlich nicht geregelter Spezialfall der Unterschlagung, Amtsträger verwendet amtliche Gelder zur – sei es auch nur vorübergehenden – Deckung von Fehlbeträgen, ausreichend: Vornahme einer falschen oder die Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.

Strafrecht · Definitionen

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