Amtsunterschlagung
Gesetzlich nicht geregelter Spezialfall der Unterschlagung, Amtsträger verwendet amtliche Gelder zur – sei es auch nur vorübergehenden – Deckung von Fehlbeträgen, ausreichend: Vornahme einer falschen oder die Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung.
Strafrecht · Definitionen