Andere Formen des Eingriffs
Jedenfalls seinem Wortlaut nach erfasst Art. 14 I 2 GG nur die Bestimmung von Inhalt und Schranken durch Gesetz, während Enteignungen sowohl durch als auch auf Grund Gesetzes zulässig sind. Natürlich dürfen aber Verwaltung und Gerichte auch außerhalb des Falles der Enteignung in das Eigentum eingreifen. Solche Eingriffe können auf Grund von inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen erfolgen, z.B. Erteilung einer Abrissverfügung auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Vorschriften, oder aber auf Grund von sonstigen Gesetzen, die zwar nicht genügend spezifischen Bezug zum Eigentum haben, um als g
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