Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Nicht notwendig
Straftat. Beispiel: fahrlässige Eigentumsverletzung. Rechtswidrig (-), wenn zugunsten des Angreifers ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Entfällt nicht nur, weil der Angegriffene den Angriff schuldhaft verursacht oder provoziert hat. Auch: bei objektiv sorgfaltsgemäßem Handeln, Arg.: entscheidend ist nur der Erfolgsunwert.
Strafrecht · Rechtfertigung