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Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Nicht notwendig

Straftat. Beispiel: fahrlässige Eigentumsverletzung. Rechtswidrig (-), wenn zugunsten des Angreifers ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Entfällt nicht nur, weil der Angegriffene den Angriff schuldhaft verursacht oder provoziert hat. Auch: bei objektiv sorgfaltsgemäßem Handeln, Arg.: entscheidend ist nur der Erfolgsunwert.

Strafrecht · Rechtfertigung

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