Anordnung von Zwangsarbeit i.S.v. Art. 12 III GG für Strafgefangene
BVerfG: Die grundsätzlich zulässige Arbeitspflicht hat sich am „herkömmlichen Erscheinungsbild“ zu orientieren, weswegen die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Anstalt sichergestellt bleiben muss. Bei dem Einsatz von Strafgefangenen in privaten Unternehmen muss daher durch Vertrag der Anstaltsleitung mit dem Unternehmen verhindert werden, dass der Strafgefangene völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf integriert wird. Ferner muss die Höhe des Arbeitsentgelts in Hinblick auf das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG abgeleitete Resozialisierungsprinzip angemessen bestimmt werden.
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