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Stellung von Kontingenten nur dann, wenn Sonderabkommen besteht, ob dem Staat die Pflicht zum Abschluss obliegt, bleibt offen. Kritik: Der Sicherheitsrat wird seinem wichtigsten Instrumentariums beraubt. Art. 43 SVN ist ein pactum de contrahendo

Völkerrecht · Völkerrecht

Sicherheitsrat kann Staaten ohne Sonderabkommen zur Truppenstellung nicht verpflichten. Aus Art. 43 SVN besteht die Pflicht der Mitgliedsstaaten mit dem Sicherheitsrat über ein Abkommen zu verhandeln, wobei bei mangelnder Einigkeit ein Abkommen nicht zustande kommt. Die internen Staatsorgane haben die letztendliche Entscheidung und könnten also grds. eine vertragliche Bindung verhindern. Blanker Formalismus und widerspricht dem Gedanken des Kap. VII.

Völkerrecht · Völkerrecht

Geht von der generellen Pflicht der Mitgliedsaaten aus die Beschlüsse des Sicherheitsrates zu befolgen, Art. 48 SVN gibt dem Sicherheitsrat ein erhebliches Auswahlermessen ohne auf das Sonderabkommen einzugehen, dh der Sicherheitsrat hat das Recht einzelne Staaten zur Truppenstellung zu verpflichten, unabhängig vom Vorliegen von Sonderabkommen.

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