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Art. 292 II SRÜ bestimmt, dass nur der Flaggenstaat den Antrag auf Freilassung des Schiffes stellen kann (Ausübung diplomatischen Schutzes), Art. 110 I Rules (vgl. Sachverhalt). Der geforderte „genuine link“ wird hier nur summarisch geprüft.

Völkerrecht · Völkerrecht

Flaggenstaat; Zugehörigkeit eines Schiffes bestimmt sich nach Art. 91 I SRÜ. „Genuine link“ für Schiffe erforderlich Art. 91 I S. 3 SRÜ. Nationalität eines Schiffes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht, Art. 91 I SRÜ. Zwischen dem Schiff und dem Staat muss eine „genuine link“ bestehen. Staat muss eine effektive Kontrolle über verwaltungstechnische, soziale und technische Angelegenheiten sowie Hoheitsgewalt ausüben, Art. 94 SRÜ. Entscheidend ist, dass die Pflichten aus der Konvention, die die Flaggenstaaten übernommen haben auf ihren Schiffen effektiv eingehalten werden. Der „geniune l

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