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Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte

Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

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