Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte
Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten