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Anwendung der Sonderrechtstheorie

Öffentliches Recht

Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.

VwGO 2.0 Allgemeines