Anwendung der Sonderrechtstheorie
- Öffentliches Recht
Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.
Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.