Anwendung der Sonderrechtstheorie
Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.
Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Allgemeines