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Anwendung des § 16 StGB analog. Folge

Vorsatz entfällt, Teilnahme scheidet aus. U.U. Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit. Argument: Täter will sich an sich rechtstreu verhalten, da er sich Umstände vorstellt, die sein Verhalten rechtfertigen würden. Er steht daher wertungsmäßig dem Tatbestandsirrtum näher als dem Verbotsirrtum, der letztlich aus falschen Vorstellungen über Recht oder Unrecht resultiert. Kritik: Theorie hängt dogmatisch in der Luft, da sie den Vorsatz ansonsten ausschließlich als subjektives Tatbestandsmerkmal ansieht. Dort, wo die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke.

Strafrecht · Schuld

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