Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Arbeitnehmerähnliche Person

Dienst- oder Werkleistender, der vom Unternehmer nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig ist und auch nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar ist; Arbeitsrecht ist grds. nicht anwendbar, Ausnahme: ausdrückliche Anordnung Arbeitsrecht – Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer

Zivilrecht · Definitionen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz