Zum Inhalt springen

Arbeitnehmerähnliche Person

Zivilrecht

Dienst- oder Werkleistender, der vom Unternehmer nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig ist und auch nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar ist; Arbeitsrecht ist grds. nicht anwendbar, Ausnahme: ausdrückliche Anordnung Arbeitsrecht – Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer

Definitionen