Arbeitnehmerähnliche Person
Dienst- oder Werkleistender, der vom Unternehmer nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig ist und auch nach seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar ist; Arbeitsrecht ist grds. nicht anwendbar, Ausnahme: ausdrückliche Anordnung Arbeitsrecht – Sonderrecht (Schutzrecht) der Arbeitnehmer
Zivilrecht · Definitionen