Art. 1 II GG
Bekenntnis zur naturrechtlichen Konzeption angeborener und unveräußerlicher Menschenrechte. Staatliche Gewalt ist jedoch unmittelbar nur an die im GG festgeschriebenen Grundrechte als positives Recht gebunden. Differenziere: „Menschenrechte“ iSd Art. 1 II GG ist nicht synonym mit „Menschenrecht“ iSe „Jedermannrechts“ als Gegenstück zum „Deutschenrecht“. Das „Jedermannrecht“ beschreibt Grundrechte des GG, die allen Menschen unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, garantiert werden.
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