Art. 12 I 2 GG „Regelungvorbehalt“
Nach Ansicht des BVerfG soll sich der Regelungsvorbehalt vom Gesetzeszweck dadurch unterscheiden, dass auf Grundlage des Gesetzesvorbehalts das Grundrecht „von außen“ beschränkt, während auf Grundlage des Regelungsvorbehalts der Schutzbereich des Grundrechts „von innen“ ausgestaltet werde. Das BVerfG zieht daraus allerdings kaum Konsequenzen: Eingrenzungen auf Grundlage des „Regelungsvorbehaltes“ in Art. 12 I 2 GG werden auf Schrankenebene geprüft; konsequent wäre aber eine Prüfung auf Schutzbereichsebene. Einzige Folge und Motivation dieser Rechtsprechung ist, dass das BVerfG das Zitiergebot
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