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Art. 5 III 2 GG

Öffentliches Recht

Diese Schutzbereichsbegrenzung, h.M. (nach a.A.: verfassungsunmittelbare Schranke), soll als äußerste Begrenzung eine Verächtlichmachung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und grobe Verunglimpfungen der Grundwerte der Verfassung verhindern, nicht jedoch, uU auch scharf formulierte, Systemkritik.

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