Atypische Verträge
- Zivilrecht
Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing
Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing