Atypische Verträge
Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing
Zivilrecht · Definitionen
Gesetzlich nicht vorhergesehene Verträge eigener Art. Sie sind nach § 311 Abs. 1, 241 BGB als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, z.B. Garantie oder Leasing
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