Auch mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist der Ausschluss vereinbar. Argument
Erforderlich ist nur, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen