Auflage
- Öffentliches Recht
Nebenbestimmung, die mit einer Begünstigung verbunden ist und den Adressaten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Die Begünstigung ist sofort wirksam, die Auflage verpflichtet und enthält eine selbständig vollstreckbare Regelung. Beispiel: Baugenehmigung unter der Auflage, dass fünf Bäume gepflanzt werden.