Aufschiebbare Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam. ACHTUNG
Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach h.M. nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
Zivilrecht · Erbrecht
Es gibt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. / 892 ff. BGB. § 935 BGB gilt nach hM nicht zugunsten des endgültigen Erben, Argument: Der vorläufige Erbe war berechtigter Besitzer, Schutz des Erwerbers.
Zivilrecht · Familie Erb