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Aufstiftung

Strafrecht

Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.

§§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)