Aufstiftung
Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.
Strafrecht · §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)
Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat
Referendariat · Strafrecht