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Aufstiftung

Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.

Strafrecht · §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)

Steigern des Tatentschlusses zu einer qualifizierten Tat

Referendariat · Strafrecht

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