Aufstiftung
- Strafrecht
Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.
Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.