Ausdrückliche oder konkludente (auch
Schaffung einer verdächtigen Beweislage, z.B. durch fingierte Beweismittel, z.B. Verstecken von Diebesgut), objektiv unwahre Tatsachenmitteilung, die geeignet ist (nicht wenn auch Rechtfertigungsgrund oder dauerndes Verfolgungshindernis mitgeteilt), einen Verdacht zu erregen oder zu verstärken. Maßgeblich ist die Unwahrheit der Tatsache selbst, nicht die Unwahrheit der Beschuldigung. Unwahrheit „im Kern“ erforderlich (nicht: bloßes Aufbauschen). Auch: Unterlassen in Garantenstellung (meist Ingerenz: unterlassene Berichtigung einer zunächst gutgläubig erstatteten Anzeige). Nicht: Leugnen der ei
Strafrecht · § 164 StGB (Falsche Verdächtigung)