Ausgangspunkt
Vorsatz muss auch den Kausalverlauf in wesentlichen Umrissen erfassen. Vorsatz entfällt bei wesentlicher Abweichung. Nicht, wenn dann allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar. Auch nicht, wenn bei zweiaktigem Geschehen die Ersthandlung bereits ein unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB darstellt. Dessen Voraussetzungen werden hier inzident geprüft. Rspr. ersetzt durch diesen Irrtum die sog. objektive Zurechnung der h.L., die die hier angesprochenen Punkte unter „atypischer Kausalverlauf“ prüft.
Strafrecht · Vorsatz