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Ausgleichsregelung

Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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