Ausgleichsregelung
Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht