Ausgleichsregelung
- Zivilrecht
Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.
Derjenige von mehreren Schädigern, der am Schaden „näher dran“ ist, soll durch die Leistung des „weiter Entfernten“ keinen Vorteil haben. Daher bleibt die Regressmöglichkeit bestehen, sog. versagte Vorteilsausgleichung.