Ausreichend
Verwendung von Sammelbezeichnungen oder sog. All-Formeln, z.B. „das gesamte Warenlager“. Nicht ausreichend: mengen- oder wertmäßige Bezeichnungen, z.B. „halbes Warenlager“ oder „Warenlager im Wert von...“. Warenlager mit wechselndem Bestand: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn das gesamte Lager als Sicherheit dienen soll (sonst: Kennzeichnung erforderlich). Ist anfänglich der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, schadet spätere Unklarheit durch neu hinzukommende Ware nicht (nur Beweisfrage). Warenlager mit teilweiser Eigentumsvorbehalts-Ware: Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, da nach Parteiw
Zivilrecht · Sicherungsübereignung