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Bande

Verbindung (nicht erforderlich: feste Organisationsstruktur; so aber bei der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB) von mindestens drei Personen, beruhend auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, die für eine gewisse Dauer geschlossen wurde und auf die künftige Begehung mehrerer (nicht ausreichend: Einzeltat; Ausnutzen einer bestimmten Gelegenheit; sonstiger ganz kurzfristiger Zusammenschluss) selbstständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. „Mitwirkung“: Nicht erforderlich: Zusammenwirken am Tatort, z.B. Bandenchef kann im Hintergrund agieren (

Strafrecht · § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)

Eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbindung mehrerer, mindestens dreier Personen, die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurde und die auf die künftige Begehung mehrerer selbstständiger im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. Im Gegensatz zur kriminellen Vereinigung des § 129 StGB ist keine feste Organisationsstruktur erforderlich. Verbindung muss jedoch über Planung einer Einzeltat oder der Ausnutzung einer bestimmten Gelegenheit oder über den nur ganz kurzfristigen Zusammenschluss hinausgehen. Nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder am T

Strafrecht · §§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)

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