Bauwerke
Angesichts der erheblichen öffentlichen Wirkung von Bauwerken besteht ein besonderes Bedürfnis daran, dass sich das Kunstwerk möglichst in die Umgebung einfügen soll. Allerdings fällt die verfassungsrechtliche Verankerung der Gegeninteressen schwer. BVerwG: „allseitiges psychisches Wohlbefinden der Bürger“ aus Art. 2 II 1 GG und Bindung des Eigentums – auch hinsichtlich künstlerischer Nutzung – gem. Art. 14 II GG?
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