Beendeter Versuch
Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.
Strafrecht · Definitionen
Täter hat nach seiner Vorstellung bereits alles zur Tatvollendung Erforderliche getan. Unbeendeter Versuch: Täter hat nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan.
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