Begriff der Sicherungswirkung
Nach § 883 Abs. 2 BGB ist der Erwerber der Vormerkung nach deren Eintragung vor Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten ebenso geschützt wie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Entstehung seines vorgemerkten Rechtsvereiteln oder beeinträchtigen können. Dieses Ergebnis wird dadurch erzielt, dass alle Zwischenverfügungen des Vormerkungsverpflichteten dem Berechtigten gegenüber unwirksam erklärt werden, sog. relative Unwirksamkeit. Der Vormerkungsverpflichtete bleibt also dem Berechtigten gegenüber weiterhin verpflichtet. In einem Fall taucht die Frage nach dem Schutz durch Vorme
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte