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Es werden jeweils die Normen angewendet, die für den entsprechenden Vertragsbestandteil gelten oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für Leistungsstörungen. Bei Beendigung und Rückabwicklung ist auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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