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Bei belastenden VAs

Öffentliches Recht

Kein Vertrauensschutz! Der belastende VA kann aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG jederzeit zurückgenommen werden. Argument: Niemand vertraut auf den Fortbestand eines belastenden VA. Die Rücknahme kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit erfolgen, sie kann den gesamten VA betreffen oder sich auf einen abtrennbaren Teil beschränken. Bei Dauerverwaltungsakten ist eine Rücknahme rückwirkend ab Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit möglich.

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