Bei Leistungsbescheiden (§ 48 Abs. 2 VwVfG)
Erstattungspflicht nach § 49a VwVfG: Dieser setzt voraus, dass der VA bereits aufgehoben wurde. Wegen des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage darf die Behörde den Leistungsbescheid nach § 49a VwVfG bereits dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser angefochten ist.
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