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Bei § 273 BGB ist die Geltendmachung erforderlich. Argument

Der Gläubiger muss die Gelegenheit haben die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden und hierfür ist die Kenntnis erforderlich.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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