Bei Teilamortisationsverträgen gilt
Der Schaden errechnet sich aus sämtlichen Kosten des Leasinggebers (einschließlich der Gewinnerwartung), gemindert um einen entsprechenden Abzinsungsbetrag wegen der vorzeitigen Fälligstellung. Bei Weiterveräußerung der Sache durch den Leasinggeber ist ein Verwertungserlös auf den Schaden anzurechnen.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen