Bei Tod der Mutter
Die gesetzliche Erbfolge gilt uneingeschränkt, das nichteheliche Kind ist im Verhältnis zur Mutter also Erbe 1. Ordnung, § 1924 I BGB
Zivilrecht · Familie Erb
Die gesetzliche Erbfolge gilt uneingeschränkt, das nichteheliche Kind ist im Verhältnis zur Mutter also Erbe 1. Ordnung, § 1924 I BGB
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