Bei Tod der Mutter
- Zivilrecht
Die gesetzliche Erbfolge gilt uneingeschränkt, das nichteheliche Kind ist im Verhältnis zur Mutter also Erbe 1. Ordnung, § 1924 I BGB
Die gesetzliche Erbfolge gilt uneingeschränkt, das nichteheliche Kind ist im Verhältnis zur Mutter also Erbe 1. Ordnung, § 1924 I BGB