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Bei Verstoß

Zivilrecht

Erstattungspflicht des Empfängers, § 31 Abs. 1 GmbHG, bei Gutgläubigkeit des Empfängers ist Rückzahlungspflicht eingeschränkt, Erstattung nur soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, § 31 Abs. 2 GmbHG

Gesellschaftsrecht