Bei Verstoß
Erstattungspflicht des Empfängers, § 31 Abs. 1 GmbHG, bei Gutgläubigkeit des Empfängers ist Rückzahlungspflicht eingeschränkt, Erstattung nur soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, § 31 Abs. 2 GmbHG
Zivilrecht · Gesellschaftsrecht