Beispiel EG
Die EG als Internationale Organisation ist für die Handlungen ihrer Organe verantwortlich und muss sich deren Verhalten zurechnen lassen. Ob und wieweit MS einer IO neben der IO auch selbst für das Verhalten der IO haften ist umstritten und nicht endgültig geklärt. Insbesondere Art. XXII des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (Sart. 366) und Art. 139 Abs. 2 SRÜ (Sart. 350) sehen hier spezielle vertragliche Regeln vor.
Völkerrecht · Völkerrecht