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Beispiel im Rahmen des Fremdbesitzerexzesses

Mieter M mietet eine Wohnung vom Eigentümer E. Während des Gebrauch zerbricht eine Scheibe. Der Mietvertrag ist, wie später festgestellt wird, nichtig. Hat E einen Schadensersatzanspruch? Nicht aus Vertrag, denn der ist nichtig. Die Haftung aus Delikt wird durch das Privileg des § 993 I BGB ausgeschlossen. Argumentation für eine Haftung: Rechtsgedanke des § 991 II BGB besagt, dass der redliche Unterbesitzer dem Eigentümer zum SE verpflichtet ist, soweit er dem Oberbesitzer gegenüber mit einer Haftung rechnen muss. M darf aber nicht besser stehen, nur weil sich sein Vertrag als nichtig erweist,

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