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Berechnung der Frist gem. § 35 I 1 Hs. 2 EMRK

Problematisch ist, wann die Berechnung der Frist beginnt. Ist dies der Tag des Beschlusses oder ist zusätzlich Bekanntgabe an Betroffenen erforderlich? Sinn und Zweck der Vorschrift: Frist soll Betroffenen Gelegenheit geben zu überlegen gegen die Entscheidung vorzugehen. Somit ist sinnvollerweise auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe abzustellen. Wortlaut lässt diese Auslegung zu, wenn in das „ergehen“ auch die Bekanntgabe einfließt.

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