Berechtigung (oder gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB)
- Zivilrecht
Damit der Erwerber ein Anwartschaftsrecht bekommt, muss der Veräußerer verfügungsberechtigt in Ansehung des Eigentums sein. Ist der Veräußerer nicht Eigentümer (oder kraft Rechtsgeschäfts...), so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten in Betracht.