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Das BVerfG beschränkt sich bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen an Art. 3 I GG auf eine Willkürprüfung, d.h. Art. 3 I GG ist erst verletzt, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts „bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen“ (st. Rspr. des BVerfG). Dies betrifft lediglich die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte, nicht den Grad der Bindung der Gerichte selbst an Art. 3 I GG. Grundsätzlich ist auch von der Rechtsprechung die Rechtsanwendungs

Öffentliches Recht · Grundrechte

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