Bereichen, in denen Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden
Ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht überprüfbar ist, verbleibt der Verwaltung nur in vier Ausnahmefällen, denen gemeinsam ist, dass ihnen jeweils eine Wertung zugrunde liegt:
Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont