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Beschluss, Tenorierung

Streitgegenstand entfällt, Kostenentscheidung wie üblich; es genügt wenn die Parteien erklären, Gericht ist gebunden, keine gesonderte Prüfung, Grund: Dispositionsmaxime; keine vorläufige Vollstreckbarkeit, Grund: nur bei Urteilen, arg. § 794 Nr. 3 e contrario.

Zivilrecht · Noch einarbeiten

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