Beschluss, Tenorierung
Streitgegenstand entfällt, Kostenentscheidung wie üblich; es genügt wenn die Parteien erklären, Gericht ist gebunden, keine gesonderte Prüfung, Grund: Dispositionsmaxime; keine vorläufige Vollstreckbarkeit, Grund: nur bei Urteilen, arg. § 794 Nr. 3 e contrario.
Zivilrecht · Noch einarbeiten