Beschränkt Geschäftsfähige
- Zivilrecht
Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).
Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).